Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. H. Schmidt (Auftragnehmer) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen - insbes. bei Werk- und Lieferverträgen - der Fa. H. Schmidt und deren Vertragspartnern (Auftraggeber).
1.2. Für Bau- und Montageleistungen gilt neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich die "Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B" - VOB/B - in der Fassung vom 3. Juni 1996.
1.3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese Allgemeinen Geschäftsverbindungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.
1.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Fa. H. Schmidt gelten nicht, auch nicht durch Stillschweigen oder Leistungserbringung durch Fa. H. Schmidt.
1.5. Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform mit Ort, Datum und Unterschrift der Vertragspartner.
2. Vertragsabschluss
2.1. Ein Angebot der Fa. H. Schmidt erfolgt freibleibend.
2.2. Ein Vertrag mit der Fa. H. Schmidt kommt erst durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder telegrafische Bestätigung bzw. konkludentes Handeln der Fa. H. Schmidt zustande.
2.3. Nichttextliche Daten wie Zeichnungen etc. sind verbindlich.
3. Preise
3.1. Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind.
3.2. Leistungen, die nicht zu den Haupt- und Nebenleistungen wie Stemmarbeiten, Gerüsterstellungen etc. gehören, sind zusätzlich zu vergüten.
3.3. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an 4 Monate. Außerhalb der Einflusssphäre der Fa. H. Schmidt liegende preiserhöhende Umstände, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen zu einer Preisangleichung, auch soweit Festpreise vereinbart sind.
Ein Rücktritt vom Vertrag aus dem o. g. Grund der Preisanhebung ist nur im Einvernehmen mit der Fa. H. Schmidt zulässig.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Die Fa. H. Schmidt behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Sache bis zur Kaufpreiszahlung vor.
4.2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behält sich die Fa. H. Schmidt das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Sachen bis zur Bezahlung der Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Vertragspartner tritt in diesem Fall schon bei Vertragsabschluss die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an die Fa. H. Schmidt ab.
Übersteigt der Wert der der Fa. H. Schmidt zur Sicherheit dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen die Gesamtforderung der Fa. H. Schmidt um mehr als 20 %, so ist die Fa. H. Schmidt auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zu bezahlen.
5.2. Die Zahlung gilt als bewirkt, wenn die Fa. H. Schmidt über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
5.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
5.4. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr können als Mindestschaden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bank verlangt werden.
5.5. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern, ist die Fa. H. Schmidt berechtigt, nach ihrer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.6. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung im Verzug, kann die Fa. H. Schmidt unter Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5.7. Skontogewährung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
5.8. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Sicherheiten
6.1. Werden Gegenstände bzw. Anlagenteile der Fa. H. Schmidt durch Einbau zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks/Gebäudes, tritt der Auftraggeber sämtliche Vergütungsansprüche gegenüber demjenigen ab, der Eigentum oder sonstige Rechte an den eingebauten Gegenständen erwirbt.
6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Eintragung einer Bauwerksicherungshypothek an seinem Grundstück/Gebäude zu bewilligen.
6.3. Der Auftraggeber tritt im Falle der Veräußerung oder Belastung des Grundstücks/Gebäudes, in dem Gegenstände bzw. Anlagenteile der Fa. H. Schmidt eingebaut wurden, im Voraus Forderungen in Höhe des Wertes der eingebauten Gegenstände bzw. Anlagenteile an die Fa. H. Schmidt ab. Werden Gegenstände und Anlagenteile in das Grundstück/Gebäude eines Dritten eingebaut, hat der Auftraggeber diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
7. Liefertermin und Lieferfristen
7.1. Wird die Fa. H. Schmidt an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Verzögerungen, Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen (z. B. höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel), die trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, behindert, so verlängern sich die Lieferzeiten und Lieferfristen angemessen.
7.2. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Fa. H. Schmidt nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und diese für ihn erfolglos verstreicht.
7.3. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, wenn der Nachweis auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
7.4. Bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aus in Abs. 7.1. genannten Gründen wird die Fa. H. Schmidt von ihrer Lieferpflicht frei. In diesen Fällen wird der Auftraggeber umgehend verständigt.
7.5. Teilleistungen sind zulässig.
7.6. Nimmt der Auftraggeber die Ware/erbrachte Leistung nicht ab, so ist die Fa. H. Schmidt unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt,
a) auf Vertragserfüllung zu bestehen oder
b) Schadenersatz einschließlich berechtigter Mehraufwendungen in entstandener Höhe zu verlangen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Abnahmeverzug gerät.
7.7. Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. H. Schmidt.
8. Mängelrügen und Gewährleistung
8.1. Im nichtkaufmännischen Verkehr hat der Auftraggeber/Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Sache/erfolgter Leistung schriftlich zu rügen. Anderenfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.
8.2. Im kaufmännischen Verkehr hat der Auftraggeber offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung - soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angezeigt ist - erkennbare Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Sache/erfolgter Leistung schriftlich zu rügen.
Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung - aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Übergabe der Sache/erfolgten Leistung - schriftlich zu rügen.
8.3. Ist die Sache/erbrachte Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist die Fa. H. Schmidt zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzleistung verpflichtet.
Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.8.4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz z. B. wegen Nichterfüllung oder Rückgängigmachung des Vertrages, sind ausgeschlossen.
8.5. Die Fa. H. Schmidt ist berechtigt, alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abzulehnen, wenn der Auftraggeber oder Dritte eigenmächtig Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe an den gelieferten Sachen/erfolgten Leistungen der Fa. H. Schmidt vorgenommen hat.
8.6. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
8.7. Alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung und/oder Bedienung der Sache und/oder der Ersatzteile erfolgen, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die nicht an der Sache/erfolgten Leistungen entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
9. Schadenersatz, Haftungsbeschränkung
9.1. Ist die Fa. H. Schmidt berechtigt, Schadenersatz in Geld zu verlangen, beträgt dieser mindestens 30 % der vereinbarten Vergütung sowie für jede zweite und folgende Mahnung 5,00 €.
9.2. Die Fa. H. Schmidt haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Angestellten und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht Ansprüche wegen Verletzung von Haftpflichten, schriftlich zugesicherten Eigenschaften, Verzug oder zu vertretender Unmöglichkeit erhoben werden.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen, einschließlich dieser Schriftform-Klausel sind nur schriftlich wirksam.
10.2. Gerichtsstand ist der Sitz der Fa. H. Schmidt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
10.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen zwischen der Fa. H. Schmidt und dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung/Vereinbarung gilt eine wirksame Bestimmung/Vereinbarung als vereinbart, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.